Häufige Fragen

Häufige Fragen

Wer kann sich an die Ombudsstelle wenden?

Jeder Verbraucher kann sich zur Klärung einer Meinungsverschiedenheit mit einem  Mitglied des Verbandes unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.V. (VuV) an die Ombudspersonen wenden. Die Streitigkeiten müssen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen stehen.

Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Im Regelfall sind dies Privatanleger. Demgegenüber sind Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, die die Finanzdienstleistungen im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit beauftragt haben, nicht antragsberechtigt.

Welche unabhängigen Vermögensverwalter sind dem Verfahren angeschlossen?

Alle Mitglieder im VuV sind nach der Verbandssatzung verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

Besteht eine Pflicht, den Schlichtungsvorschlag anzunehmen?

Nein. Der Schlichtungsvorschlag ist weder für den Verbaucher noch für das VuV-Mitglied bindend.  Eine juristische Bindung entsteht nur, wenn beide Partie dem Schlichtungsvorschlag zustimmen.

Wie geht es weiter, wenn der Schlichtungsvorschlag nicht angenommen wird?

Dann ist die außergerichtliche Streitschlichtung gescheitert und der normale Rechtsweg zu den Gerichten kann – bzw. muss beschritten werden, wenn die Angelegenheit weiter verfolgt werden soll.

Wird durch durch den Schlichtungsantrag die Verjährungsfrist beeinflusst?

Da die VuV-Ombudsstelle durch das Bundesamt für Justiz als Verbraucherschlichtungsstelle anerkannt worden ist, können Schlichtungsanträge, die den Erfordernissen der Verfahrensordnung entsprechen, unter den Voraussetzungen des § 204 Abs. 1 Nr. 4a BGB den Lauf der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs hemmen.

Wer sind die Ombudspersonen der VuV-Schlichtungsstelle?

Zu Ombudspersonen der VuV-Schlichtungsstelle wurden Wolfgang Arenhövel und Klaus Schlüter bestellt.  Wolfgang Arenhövel verfügt als ehemaliger Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen a.D. und Schlichter von Ombudsstellen anderer Verbänden nicht nur über langjährige Erfahrungen im Bank- und Kapitalmarktrecht, sondern auch über die Expertise und Sensibilität, die die Funktion eines Ombudsmanns erfordert.  Auch Klaus Schlüter verfügt aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Richter über ausgezeichnete Erfahrungen und Kenntnisse, um die Funktion als neutraler  Schlichter bestmöglich auszufüllen.

Welche Vorteile hat das Verfahren für den Verbraucher?

  • Die vom Verbraucher geltend gemachten Ansprüche werden unbürokratisch, kostenfrei, fair und objektiv geprüft.
  • Es besteht kein Anwaltszwang.
  • Das Verfahren wird in einem überschaubaren Zeitraum mit einem plausibel begründeten Vorschlag abgeschlossen.
  • Langwierige und teure Gerichtsprozesse können entbehrlich werden.
  • Wenn eine Einigung nicht möglich ist, steht der Rechtsweg zu den Gerichten weiterhin offen.
  • Die Ombudsstelle unterliegt der Verschwiegenheitspflicht.

Was kostet das Ombudsverfahren?

Das Schlichtungsverfahren ist für den Antragssteller kostenfrei. Der Antragsgegner entrichtet eine Fallpauschale.

Wie läuft das Verfahren ab?

siehe Verfahrensverlauf