Zulässigkeit

Zulässigkeit

Das Ombudsverfahren ist zulässig, wenn

  • der Antragsteller Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist,
  • der Antragsgegner Mitglied im VuV ist und
  • die Streitigkeit im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungsgeschäften (§1a Abs.1a KWG) oder vergleichbaren Dienstleistungen steht.

Das Ombudsverfahren ist nicht zulässig, wenn

  • Gegenstand des Schlichtungsantrags bereits bei einem Gericht anhängig war oder ist oder vom Antragsteller während des Ombudsverfahrens anhängig gemacht wird, oder,
  • die Streitigkeit bereits durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt wurde, oder,
  • der Antragsteller in der Sache bereits einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hT, der abgewiesen wurde, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, oder,
  • die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle ist oder war, die Streitbeilegung betreibt, oder,
  • der Anspruch bei Einreichung des Schlichtungsantrags bereits verjährt ist und der Antragsgegner sich darauf beruft.

Hinweis: Der Ombudsmann führt keine Beweisaufnahme in Form der Vernehmung von Zeugen oder durch Einholung von Sachverständigengutachten durch. Kommt er bei der Bearbeitung eines Schlichtungsvorgangs zu dem Schluss, dass ein Sachverhalt streitig ist und zur Aufklärung die Vernehmung eines Zeugen erforderlich ist, kann er die Schlichtung ablehnen.